1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NovaCHRON Zeitsysteme GmbH & Co. KG
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufer werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von NovaCHRON Zeitsysteme GmbH & Co KG bedürfen der Schriftform.
2.1 Unser Angebot ist bis zur Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Technische Änderungen unserer Produkte, die wertsteigernd oder werterhaltend sind,
sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig.
2.3 Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen in
keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
2.5 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über.
2.6 Verpackung, Weg und Versendungsart werden mangels besonderer Vereinbarung von
uns gewählt.
2.7 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu allen
Preisen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3.2 Wir behalten uns das Recht vor, dass wir die Preise im Verhältnis der zwischenzeitlich
eingetretenen Kostensteigerungen erhöhen werden, wenn nach Abschluss des Vertrags
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.3 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen.
3.4 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei
Lieferung fällig und sofort rein netto zahlbar. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Leistungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch
Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller auch dann in
Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten
oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Besteller nicht spätestens bis
zu diesem Zeitpunkt leistet.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht
wegen Teillieferungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.
3.6 Ein bei uns eingeholter Kostenvoranschlag ist, sofern es zu keiner Auftragserteilung
kommt, kostenpflichtig.
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus. Werden während der Fertigung Änderungen in der Ausführung vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4.2 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die
Schadensersatzhaftung für Schäden, die unmittelbare Folge der verspäteten Lieferung
sind, auf der Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4.3 Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene
Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller
verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären,
ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
4.4 Soweit wir darüber hinaus auf Schadensersatz statt der Leistung haften, so sind
Ansprüche im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4.5 Wir haften im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit nie für Folgeschäden der verspäteten
oder ausgebliebenen Leistung, insbesondere für entgangenen Gewinn des Bestellers
oder sonstige Produktionsausfallkosten.
4.6 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der
Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen.
5.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss diese der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.3 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
5.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so
können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
6.3 Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die
wir zu vertreten haben, ober schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist eine
angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag
zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
6.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb
nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Bestellers. Soweit eine Haftung für solche Schäden doch gegeben ist, so sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
6.5 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine Haftung begründen, insbesondere soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Ansprüche aus der auf Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit geltend gemacht werden. Dies
gilt ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der
Sache übernommen haben und diese Beschaffenheit fehlt.
6.6 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf
den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit Ansprüche wegen Schäden geltend
gemacht werden, die von unserer Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung erfasst werden, so ist unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzleistung dieser Versicherung beschränkt.
6.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese Frist
ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
6.8 Ein Eingriff in die Datenbank führt zum Verlust der Gewährleistung.
7.1 Wir gewähren gegen Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr ein nicht ausschließbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht an Standard-Software.
7.2 Der Besteller ist nicht zur Vervielfältigung der Software oder einer parallelen Mehrfachnutzung berechtigt. Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, Ersatz oder Fehlerursache angefertigt werden.
7.3 Da es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in der Software unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen, kann für die absolute Fehlerfreiheit der
Software keine Gewährleistung übernommen werden. Gewährleistung wird lediglich
dafür übernommen, dass die Software keine Material- oder Herstellungsfehler hat und
grundsätzlich brauchbar ist. Es kann auch keine Gewähr dafür übernommen werden,
dass die Software in allen vom Kunden gewählten Kombinationen ausführbar ist und
fehlerfrei läuft bzw. den spezifischen Anforderungen des Kunden entspricht.
7.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für Software-Nutzungsrechte entsprechend.
Abweichend von Ziffer 8 haften wir für Datenverlust im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den Wiederherstellungsaufwand bei
Vorhandensein von Sicherungskopien. Der Besteller ist zur ordnungsgemäßen Erstellung von Sicherungskopien verpflichtet.
7.5 Als Abnahme des Systems gilt auch die Benutzung der Software durch die Kunden im
tatsächlichen Betriebsablauf.
8.1 Erfüllungsort ist Magdeburg.
8.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenen Streitigkeiten ist Magdeburg. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt,
am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
8.3 Auf diesen Vertrag finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.